Corporate Governance
Wichtige Informationen über die DAB bank
und ihre Führungsmannschaft
Entsprechenserklärung

Entsprechenserklärung 2007 zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat der DAB bank AG erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Fassung vom 14. Juni 2007 (nachfolgenden: „CGK“) im Geschäftsjahr 2007 mit folgenden Abweichungen entsprochen wurde und künftig entsprochen wird:
- Kein Selbstbehalt bei D&O Versicherung (3.8 CGK):
Nach Ziffer 3.8 des Corporate Governance Kodex soll ein angemessener Selbstbehalt vereinbart werden, wenn die Gesellschaft für Vorstand und Aufsichtsrat eine D&O Versicherung abschließt. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass verantwortungsvolles Handeln für alle Organmitglieder selbstverständliche Pflicht ist; eines Selbstbehaltes bedarf es deshalb nicht. - Kein Vorstandssprecher (4.2.1 CGK):
Die DAB bank AG verwirklicht insoweit konsequent das Kollegialprinzip des AktG.
- Keine Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder (5.4.1 CGK):
Das Durchschnittsalter der sechs Mitglieder des Aufsichtsrates beträgt 54 Jahre. Daher sehen wir keine Notwendigkeit eine Altersgrenze für Mitglieder des Aufsichtsrates festzulegen und schätzen die hohe Sachkunde und profunde Lebenserfahrung der älteren Mitglieder des Aufsichtsrates der DAB bank AG. - Kein Prüfungsausschuss (5.3.2 CGK):
Die Funktion des Prüfungsausschusses wird aus Gründen der Effizienz auf Grund der überschaubaren Größe der DAB bank AG vom Präsidialausschuss des Aufsichtsrats der DAB bank AG wahrgenommen. - Kein Nominierungsausschuss (5.3.3 CGK):
Angesichts der derzeitigen Besetzung des Aufsichtsrats ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner halten wir die Bildung eines Nominierungsausschusses für entbehrlich.

Entsprechenserklärung 2006 zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG
"Vorstand und Aufsichtsrat der DAB bank AG erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Fassung vom 12. Juni 2006 (nachfolgenden: "CGK“) im Geschäftsjahr 2006 mit folgenden Abweichungen entsprochen wurde und künftig entsprochen wird:
- Kein Selbstbehalt bei D&O Versicherung (3.8 CGK):
Nach Ziffer 3.8 des Corporate Governance Kodex soll ein angemessener Selbstbehalt vereinbart werden, wenn die Gesellschaft für Vorstand und Aufsichtsrat eine D&O Versicherung abschließt. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass verantwortungsvolles Handeln für alle Organmitglieder selbstverständliche Pflicht ist; eines Selbstbehaltes bedarf es deshalb nicht.
- Kein Vorstandssprecher (4.2 CGK):
Die DAB bank AG verwirklicht insoweit konsequent das Kollegialprinzip des AktG. - Keine Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder (5.4.1 CGK):
Das Durchschnittsalter der sechs Mitglieder des Aufsichtsrates beträgt 52 Jahre. Daher sehen wir keine Notwendigkeit eine Altersgrenze für Mitglieder des Aufsichtsrates festzulegen und schätzen die hohe Sachkunde und profunde Lebenserfahrung der älteren Mitglieder des Aufsichtsrates der DAB bank AG. - Kein Prüfungsausschuss (5.3.2 CGK):
Die Funktion des Prüfungsausschusses wird aus Gründen der Effizienz auf Grund der überschaubaren Größe der DAB bank AG vom Präsidialausschuss des Aufsichtsrats der DAB bank AG wahrgenommen.“
München, 15.12.2006

Entsprechenserklärung 2005 zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat der DAB bank AG erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Fassung vom 02. Juni 2005 (nachfolgenden: "CGK“) im Geschäftsjahr 2005 mit folgenden Abweichungen entsprochen wurde und künftig entsprochen wird:
- Kein Selbstbehalt bei D&O Versicherung (3.8 CGK):
Nach Ziffer 3.8 des Corporate Governance Kodex soll ein angemessener Selbstbehalt vereinbart werden, wenn die Gesellschaft für Vorstand und Aufsichtsrat eine D&O Versicherung abschließt. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass verantwortungsvolles Handeln für alle Organmitglieder selbstverständliche Pflicht ist; eines Selbstbehaltes bedarf es deshalb nicht.
- Kein Vorstandssprecher (4.2 CGK):
Die DAB bank AG verwirklicht insoweit konsequent das Kollegialprinzip des AktG. - Keine Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder (5.4.1 CGK):
Das Durchschnittsalter der sechs Mitglieder des Aufsichtsrates beträgt 52 Jahre. Daher sehen wir keine Notwendigkeit eine Altersgrenze für Mitglieder des Aufsichtsrates festzulegen und schätzen die hohe Sachkunde und profunde Lebenserfahrung der älteren Mitglieder des Aufsichtsrates der DAB bank AG. - Kein Prüfungsausschuss (5.3.2 CGK):
Die Funktion des Prüfungsausschusses wird aus Gründen der Effizienz auf Grund der überschaubaren Größe der DAB bank AG vom Präsidialausschuss des Aufsichtsrats der DAB bank AG wahrgenommen.
München, 19.12.2005

Entsprechenserklärung 2004 zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat der DAB bank AG erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der Fassung vom 21. Mai 2003 im Geschäftsjahr 2004 mit folgenden Abweichungen entsprochen wurde und künftig entsprochen wird:
- Kein Selbstbehalt bei D&O Versicherung (3.8 CGK):
Nach Ziffer 3.8 des Corporate Governance Kodex soll ein angemessener Selbstbehalt vereinbart werden, wenn die Gesellschaft für Vorstand und Aufsichtsrat eine D&O Versicherung abschließt. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass verantwortungsvolles Handeln für alle Organmitglieder selbstverständliche Pflicht ist; eines Selbstbehaltes bedarf es deshalb nicht.
- Kein Prüfungsausschuss (5.3.2 CGK):
Die Funktion des Prüfungsausschusses wird aus Gründen der Effizienz auf Grund der überschaubaren Größe der DAB bank AG vom Präsidialausschuss des Aufsichtsrats der DAB bank AG wahrgenommen. - Kein Vorstandssprecher (4.2 CGK):
Die DAB bank AG verwirklicht insoweit konsequent das Kollegialprinzip des AktG.

Entsprechenserklärung 2003 gemäß dem Corporate Governance-Kodex
Vorstand und Aufsichtsrat der DAB bank AG erklären gemäß § 161 AktG:
Die DAB bank AG entspricht den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex (CGK) in der Fassung vom 21. Mai 2003 mit folgenden Ausnahmen:
- Kein Selbstbehalt bei D&O Versicherung (3.8 CGK):
Wir halten die Vereinbarung eines solchen Selbstbehaltes weder für erforderlich noch für angebracht. Verantwortungsvolles Handeln ist für alle Organmitglieder selbstverständliche Pflicht. Darüber hinaus dient die D&O Versicherung in erster Linie der Absicherung wesentlicher Eigenrisiken der Gesellschaft und nur in zweiter Linie dem Vermögensschutz der Organmitglieder.
- Kein Prüfungsausschuss (5.3.2 CGK):
Die Funktion des Prüfungsausschusses wird aus Gründen der Effizienz auf Grund der überschaubaren Größe der DAB bank AG vom Präsidialausschuss des Aufsichtsrats der DAB bank AG wahrgenommen. - Kein Vorstandssprecher (4.2 CGK):
Die DAB bank AG verwirklicht insoweit konsequent das Kollegialprinzip des AktG. - Keine individualisierte Offenlegung der Vorstands- und Aufsichtsratsvergütung (4.2.4 sowie 5.4.5 CGK):
Wir halten es für aussagekräftiger, die Struktur der Vergütung im Gesamten darzustellen. Die Vergütung besteht aus festen und variablen Gehaltsbestandteilen.
Meldepflichtige Geschäfte von Unternehmensinsidern
Personen, die bei einem Emittenten von Aktien Führungsaufgaben wahrnehmen, sind gemäß § 15a WpHG verpflichtet, sowohl dem Emittenten als auch der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mitzuteilen, wenn sie eigene Geschäfte mit Aktien des Unternehmens oder sich auf diese Aktien beziehende Finanzinstrumente tätigen. Die gleiche Pflicht trifft bestimmte mit den genannten Führungspersonen in enger Beziehung stehende Person.
Mitteilungen über Geschäfte von Führungspersonen nach § 15a WpHG




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